2. Teil Das Ermittlungsverfahren
8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme
3. Abschnitt Sachverständige und Dolmetscher, Leichenbeschau und Obduktion
§ 126a.
Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung für forensisch-psychiatrische Gutachten, die Gefährlichkeitsprognosen im Zusammenhang mit Sexual- und Gewaltstraftaten beinhalten, allgemeine Anforderungskriterien sowie eine Gebühr für Mühewaltung unter weitgehender Annäherung an außergerichtliche Einkünfte des Sachverständigen (§ 34 Abs. 1 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975) festzusetzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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