1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens
1. Hauptstück Das Strafverfahren und seine Grundsätze
§ 11.
(1) In der Geschäftsverteilung jedes Gerichtshofes erster Instanz sind ein oder mehrere Richter zu Untersuchungsrichtern zu bestellen.
(2) Der Untersuchungsrichter hat die Vorerhebungen und Voruntersuchungen zu führen (§ 10 Z 1).
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 5)
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