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StPO § 117. Definitionen, BGBl. I Nr. 19/2004, gültig von 01.01.2008 bis 24.05.2018

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

2. Abschnitt Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Orten und Gegenständen, Durchsuchung von Personen, körperliche Untersuchung und molekulargenetische Untersuchung

§ 117. Definitionen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. „Identitätsfeststellung“ die Ermittlung und Feststellung von Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000), die eine bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen,

2. „Durchsuchung von Orten und Gegenständen“ das Durchsuchen

a. eines nicht allgemein zugänglichen Grundstückes, Raumes, Fahrzeuges oder Behältnisses,

b. einer Wohnung oder eines anderen Ortes, der durch das Hausrecht geschützt ist, und darin befindlicher Gegenstände,

3. „Durchsuchung einer Person“

a. die Durchsuchung der Bekleidung einer Person und der Gegenstände, die sie bei sich hat,

b. die Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person,

4. „körperliche Untersuchung“ die Durchsuchung von Körperöffnungen, die Abnahme einer Blutprobe und jeder andere Eingriff in die körperliche Integrität von Personen,

5. „molekulargenetische Untersuchung“ die Ermittlung jener Bereiche in der DNA einer Person, die der Wiedererkennung dienen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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