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StPO § 115h. Aufbereitung von Daten, BGBl. I Nr. 157/2024, gültig ab 01.01.2025

2. TEIL Das Ermittlungsverfahren

8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

1. Abschnitt Sicherstellung, Beschlagnahme, Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte

§ 115h. Aufbereitung von Daten

(1) Eine Originalsicherung (§ 109 Z 2c) ist herzustellen, eine Arbeitskopie (§ 109 Z 2d) zu erstellen und anhand dieser die Daten im Umfang der gerichtlichen Bewilligung aufzubereiten (§ 109 Z 2b). Das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e) ist in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form herzustellen, sodass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können. Es ist ein Aufbereitungsbericht zu erstellen, der jedenfalls den Ablauf der Aufbereitung von Daten zu dokumentieren sowie den Umstand einer Wiederherstellung von Daten und die Kriterien für die erfolgte Einschränkung von Daten festzuhalten hat. Gleiches gilt, wenn Anlass besteht, nach § 101 Abs. 2 zweiter Satz oder § 103 Abs. 2 vorzugehen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e) dem Gericht bei Einbringung der Anklage zu übermitteln. Das Gericht hat diese nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen und die Löschung der Originalsicherung sowie der Arbeitskopie anzuordnen, soweit sie nicht in einem anderen, bereits anhängigen Strafverfahren als Beweismittel Verwendung finden. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaft im Fall der Einstellung des Verfahrens.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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