StPO § 115d., BGBl. I Nr. 52/2009, gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

1. Abschnitt Sicherstellung, Beschlagnahme, Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte

§ 115d.

(1) Ein rechtskräftiger Beschluss auf Verwertung ist in sinngemäßer Anwendung des § 408 zu vollstrecken. In der Aufforderung nach § 408 Abs. 1 ist dem betroffenen Schuldner aufzutragen, dem Gericht alle den Vermögenswert (§ 115a Abs. 1) betreffenden Unterlagen vorzulegen.

(2) Kann nach Rechtskraft des Beschlusses auf Verwertung über die Abschöpfung der Bereicherung oder den Verfall entschieden werden, so ist nach den §§ 443 bis 446 vorzugehen. Im Übrigen gilt § 444 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Ein Ersatz für zu Gunsten des Bundes verwertete Vermögenswerte (§ 115a Abs. 1) ist nur in Geld zu leisten. Der Bund ist dabei wie ein redlicher Besitzer zu behandeln (§ 330 ABGB).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
XAAAA-77199