2. Teil Das Ermittlungsverfahren
8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme
1. Abschnitt Sicherstellung, Beschlagnahme, Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte
§ 115.
Wird der Akt wegen der Erhebung eines Rechtsmittels vorgelegt, so darf dadurch der Gang des Verfahrens nicht aufgehalten werden; der Untersuchungsrichter hat Abschriften (Ablichtungen) jener Aktenteile, die zur Fortführung des Verfahrens erforderlich sind, zurückzubehalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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