StPO § 114., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

1. Abschnitt Sicherstellung, Beschlagnahme, Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte

§ 114.

(1) Soweit nicht in anderen Bestimmungen ausdrücklich die Beschwerde zugelassen wird, ist ein weiterer Rechtszug an den Gerichtshof zweiter Instanz nur gegen solche Entscheidungen der Ratskammer zulässig, mit denen

1. über die Ausscheidung einzelner Strafsachen aus dem gemeinsam zu führenden Strafverfahren erkannt wird,

2. über die Einleitung oder Einstellung der Voruntersuchung erkannt wird, (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 36)

3. die Kautions- oder Bürgschaftssumme bestimmt wird oder

4. außerhalb einer Haftprüfungsverhandlung über die Haft entschieden wird.

(BGBl. Nr. 273/1971, Art. II Z. 2)

(2) In allen im vorstehenden Absatz bezeichneten Fällen können der Staatsanwalt, der Privatankläger und der Beschuldigte Beschwerde führen, der Beschuldigte aber nicht, wenn die Einleitung der Voruntersuchung abgelehnt oder die Voruntersuchung eingestellt wurde. Die Beschwerde hat in der Regel (§ 195 Abs. 7) keine aufschiebende Wirkung. Sie ist binnen vierzehn Tagen nach Eröffnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, beim Vorsitzenden der Ratskammer einzubringen. Der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. § 196 Abs. 3 gilt sinngemäß. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 36)

(3) Bei der Entscheidung über solche Beschwerden kann der Gerichtshof niemals zum Nachteile des Beschuldigten Verfügungen und Beschlüsse ändern, gegen die nicht Beschwerde geführt wird; im übrigen aber ist er berechtigt, die Beseitigung wahrgenommener Gebrechen des Verfahrens auch dann anzuordnen, wenn eine Beschwerde gegen diese nicht ergriffen werden konnte oder nicht ergriffen worden ist.

(4) Findet er die Beschwerde gegen die Einstellung einer Voruntersuchung begründet, so kann er wegen solcher Handlungen, deren Verfolgung von einem berechtigten Ankläger verlangt wurde (§ 92) und wegen denen der Beschuldigte bereits vernommen wurde, sofort dessen Versetzung in den Anklagestand aussprechen.

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