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StPO § 112., BGBl. I Nr. 52/2009, gültig von 01.06.2009 bis 31.05.2012

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

1. Abschnitt Sicherstellung, Beschlagnahme, Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte

§ 112.

Widerspricht die von der Sicherstellung betroffene oder bei ihr anwesende Person der Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern unter Berufung auf eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, so sind diese Aufzeichnungen und Datenträger auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Gericht vorzulegen; zuvor dürfen sie nicht eingesehen werden. Das Gericht hat die Aufzeichnungen und Datenträger zu sichten und zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie zu beschlagnahmen (§ 115) oder dem Betroffenen zurückzustellen sind. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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