StPO § 112., BGBl. Nr. 526/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

1. Abschnitt Sicherstellung, Beschlagnahme, Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte

§ 112.

(1) Nach Schließung der Voruntersuchung hat der Untersuchungsrichter die Akten dem Staatsanwalt zu übermitteln. Der Staatsanwalt ist verpflichtet (§ 27), binnen vierzehn Tagen nach Empfang der Akten entweder die Anklageschrift beim Untersuchungsrichter einzubringen oder ihm die Akten mit der Erklärung zurückzustellen, daß er keinen Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung finde.

(2) Der Privatankläger ist vom Abschlusse der Voruntersuchung mit der Aufforderung zur Einbringung der Anklageschrift binnen vierzehn Tagen und mit der Belehrung in Kenntnis zu setzen, daß die Nichteinhaltung dieser Frist dem Rücktritte von der Anklage gleichkomme (§ 109).

(3) Innerhalb der zur Einbringung der Anklageschrift bestimmten Frist kann der Ankläger auch beim Untersuchungsrichter den Antrag auf Ergänzung der Voruntersuchung stellen. Gegen einen abweisenden Beschluß des Untersuchungsrichters steht dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an die Ratskammer zu. Wird die Beschwerde abgewiesen, so beginnt die Frist zur Einbringung der Anklageschrift mit Zustellung des Beschlusses der Ratskammer neu zu laufen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-77199