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StPO § 10., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

1. Hauptstück Das Strafverfahren und seine Grundsätze

§ 10.

II. Gerichtshöfe erster Instanz

Den Gerichtshöfen erster Instanz obliegt:

1. die Führung von Vorerhebungen und Voruntersuchungen wegen aller Verbrechen und wegen der nicht den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen;

2. die Hauptverhandlung und die Urteilsfällung wegen aller Verbrechen und Vergehen, die weder den Geschwornengerichten noch den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesen sind;

3. die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse der Bezirksgerichte.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 5)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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