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StPO § 105., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 28.02.2005

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

7. Hauptstück Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts

4. Abschnitt Gericht im Ermittlungsverfahren

§ 105.

Jedes Protokoll ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen vorzulesen, auch auf Verlangen zum Durchlesen vorzulegen; die geschehene Vorlesung oder Vorlegung sowie die Genehmigung sind im Protokoll zu vermerken. Es ist sodann von den vernommenen Personen durch Beisetzung der Unterschrift oder des Handzeichens auf jedem Bogen, und am Schlusse von den anwesenden Beamten, dem Protokollführer und den beigezogenen Gerichtszeugen zu unterschreiben. Verweigert der Vernommene die Unterschrift, so ist dies nebst dem Grunde der Weigerung im Protokoll zu vermerken.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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