StPO § 104. Gerichtliche Beweisaufnahme, BGBl. I Nr. 19/2004, gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

7. Hauptstück Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts

4. Abschnitt Gericht im Ermittlungsverfahren

§ 104. Gerichtliche Beweisaufnahme

(1) Das Gericht hat die Tatrekonstruktion nach den Bestimmungen des § 150 und die kontradiktorische Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten nach den Bestimmungen des § 165 durchzuführen sowie im Fall des § 101 Abs. 2 zweiter Satz die beantragten Beweise nach den dafür maßgebenden Bestimmungen aufzunehmen. Das Gericht hat den Antrag mit Beschluss abzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für solche Beweisaufnahmen nicht vorliegen.

(2) Soweit sich im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme Umstände ergeben, die für die Beurteilung des Tatverdachts bedeutsam sind, kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag weitere Beweise selbst aufnehmen. Gleiches gilt, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr abzuwenden, dass ein Beweismittel für eine erhebliche Tatsache verloren geht. In diesen Fällen hat das Gericht die Staatsanwaltschaft von der Beweisaufnahme zu verständigen. Die Protokolle über die Beweisaufnahmen hat das Gericht der Staatsanwaltschaft unverzüglich zu übermitteln. Das Gericht kann die Staatsanwaltschaft auch auf die Notwendigkeit der Durchführung bestimmter weiterer Ermittlungen aufmerksam machen.

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