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StPO § 103., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

7. Hauptstück Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts

3. Abschnitt Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren

§ 103.

(1) Es ist eine allgemeine Bürgerpflicht, sich bei Untersuchungshandlungen unentgeltlich als Gerichtszeuge verwenden zu lassen. Diese Pflicht trifft zunächst die Bewohner der Gemeinde, in der die Untersuchungshandlung vorzunehmen ist.

(2) Befreit sind:

1. die Seelsorger der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;

2. Soldaten, wirklich dienende öffentliche Beamte und Vertragsbedienstete;

3. öffentliche Lehrer, die ihren Beruf wirklich ausübenden Sanitätspersonen, Rechtsanwälte, Notare, bei Eisenbahn- und Dampfschiffahrten beschäftige Personen sowie alle, deren Berufsdienst ohne Verletzung des öffentlichen Interesses nicht unterbrochen werden kann, endlich

4. Personen, die vom Tag- oder Wochenlohne leben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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