2. Teil Das Ermittlungsverfahren
7. Hauptstück Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts
3. Abschnitt Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren
§ 103.
(1) Es ist eine allgemeine Bürgerpflicht, sich bei Untersuchungshandlungen unentgeltlich als Gerichtszeuge verwenden zu lassen. Diese Pflicht trifft zunächst die Bewohner der Gemeinde, in der die Untersuchungshandlung vorzunehmen ist.
(2) Befreit sind:
1. die Seelsorger der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
2. Soldaten, wirklich dienende öffentliche Beamte und Vertragsbedienstete;
3. öffentliche Lehrer, die ihren Beruf wirklich ausübenden Sanitätspersonen, Rechtsanwälte, Notare, bei Eisenbahn- und Dampfschiffahrten beschäftige Personen sowie alle, deren Berufsdienst ohne Verletzung des öffentlichen Interesses nicht unterbrochen werden kann, endlich
4. Personen, die vom Tag- oder Wochenlohne leben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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