2. Teil Das Ermittlungsverfahren
7. Hauptstück Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts
2. Abschnitt Kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren
§ 100a. Berichte an die Korruptionsstaatsanwaltschaft
(1) Die Kriminalpolizei hat der KStA über jeden Verdacht einer im § 20a Abs. 1 erwähnten Straftat gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 zu berichten.
(2) Die KStA kann aus Zweckmäßigkeitsgründen und zur Vermeidung von Verzögerungen andere Staatsanwaltschaften um Durchführung einzelner Ermittlungs- oder sonstiger Amtshandlungen ersuchen. Diese haben solchen Ersuchen der KStA zu entsprechen und im Übrigen die KStA in vollem Umfang, insbesondere auch durch Zuweisung entsprechend ausgestatteter Arbeitsplätze und des notwendigen Kanzlei- und Schreibdienstes für die Dauer vor Ort erforderlicher Amtshandlungen zu unterstützen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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