2. Teil Das Ermittlungsverfahren
7. Hauptstück Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts
2. Abschnitt Kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren
§ 100a. Berichte an die Korruptionsstaatsanwaltschaft
(1) Die Kriminalpolizei hat der KStA über jeden Verdacht einer im § 20a Abs. 1 erwähnten Straftat gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 zu berichten.
(2) Die KStA kann aus Zweckmäßigkeitsgründen und zur Vermeidung von Verzögerungen andere Staatsanwaltschaften um Durchführung einzelner Ermittlungs- oder sonstiger Amtshandlungen ersuchen. Diese sind verpflichtet, die KStA in vollem Umfang zu unterstützen und Hilfe bei der Strafverfolgung zu leisten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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