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StPO § 100a. Berichte an die WKStA, BGBl. I Nr. 108/2010, gültig ab 01.09.2011

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

7. Hauptstück Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts

2. Abschnitt Kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren

§ 100a. Berichte an die WKStA

(1) Die Kriminalpolizei hat der WKStA über jeden Verdacht einer im § 20a Abs. 1 erwähnten Straftat gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 zu berichten.

(2) Die WKStA kann aus Zweckmäßigkeitsgründen und zur Vermeidung von Verzögerungen andere Staatsanwaltschaften um Durchführung einzelner Ermittlungs- oder sonstiger Amtshandlungen ersuchen. Diese sind verpflichtet, die WKStA in vollem Umfang zu unterstützen und Hilfe bei der Strafverfolgung zu leisten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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