III. Hauptstück Förderung des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen
§ 21. Förderungsvoraussetzungen
(1) Natürlichen Personen, die zur eigenen Wohnversorgung eine nicht geförderte Eigentumswohnung als erste erwerben, kann eine Förderung gewährt werden, wenn
1. die Errichtung der Eigentumswohnung mit schriftlicher Zustimmung (§ 22) der Landesregierung erfolgt,
2. die rechtskräftige baubehördliche Benützungsbewilligung im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens grundsätzlich höchstens drei Jahre zurückliegt und
3. der Förderungswerber eine begünstigte Person und österreichischer Staatsbürger oder einem solchen gleichgestellt (§ 7 Abs. 5) ist.
(2) Befugten Bauträgern gemäß § 22 kann für ökologische Maßnahmen eine Förderung gewährt werden.
(3) Die Förderung kann in der Gewährung von Förderungsdarlehen, Annuitäten- und Zinsenzuschüssen sowie Förderungsbeiträgen bestehen. Die Bestimmungen der §§ 11 bis 15 gelten sinngemäß. Die näheren Bestimmungen über die Art und das Ausmaß der Förderungen gemäß Abs. 4 und 5 sind mit Verordnung zu treffen.
(4) Die Förderung gemäß Abs. 1 ist in einem Pauschalbetrag zu gewähren, der insbesondere nach der Größe der Wohnung und der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen gestaffelt werden kann.
(5) Die Förderung gemäß Abs. 2 ist in einem Pauschalbetrag zu gewähren, der nach der Wertigkeit der Maßnahmen gestaffelt werden kann.
(6) Die Förderung kann auch für den Ersterwerb einer Eigentumswohnung, die ohne Förderung im Rahmen eines nach dem II. Hauptstück geförderten Bauvorhabens errichtet wird, gewährt werden.
(7) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 81/2009
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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