Stmk. WFG 1993 § 44. Förderungsbeiträge, LGBl. Nr. 25/1993, gültig ab 08.04.1993
VI.
Hauptstück Förderung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Verbesserung
der Wohnversorgung, der Ortserneuerung oder
Wohnumfeldverbesserung§ 44. Förderungsbeiträge
Förderungsbeiträge können als nicht rückzahlbare Zuschüsse bis zur vollen Höhe der Kosten geförderter oder beauftragter Maßnahmen gemäß § 40 gewährt werden.
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