Stmk. WFG 1993 § 41. Art der Förderung, LGBl. Nr. 25/1993, gültig ab 08.04.1993

§ 35. V. Hauptstück Förderung des Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien und gleichgestellten Personen

VI. Hauptstück Förderung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Verbesserung der Wohnversorgung, der Ortserneuerung oder Wohnumfeldverbesserung

§ 41. Art der Förderung

(1) Die Förderung kann bestehen

1. in der Gewährung von Förderungsdarlehen,

2. in der Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen,

3. in der Gewährung von Förderungsbeiträgen.

(2) Die Förderungsarten können jede für sich allein oder nebeneinander gewährt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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