1. Teil Allgemeine Bestimmungen
§ 6a. Informationspflicht
(1) Planungsträgerinnen und Planungsträger und Unternehmen besonderer Bedeutung (z. B. Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Industriebetriebe, Seveso-Betriebe) sind verpflichtet, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie deren Änderungen der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen und Auskunft über die sonstigen hiefür wesentlichen Umstände zu erteilen (Informationspflicht). Informationen sind in geeigneter elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für einzelne Sachbereiche festlegen:
1. welche Planungen und Maßnahmen jedenfalls raumbedeutsam und Informationen darüber nach Abs. 1 mitzuteilen sind;
2. welche Planungsträger und Unternehmen besonderer Bedeutung von einer Informationspflicht betroffen sind;
3. die Form der Übermittlung von Informationen.
(3) Die Landesregierung kann die Erfüllung einer Informationspflicht gemäß Abs. 1 mit Bescheid anordnen, sofern eine verpflichtete Person dieser nicht nachkommt. Gleichzeitig mit der Anordnung ist eine angemessene Frist für die Informationserteilung festzulegen.
(4) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht nicht, soweit dadurch Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt würden oder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen.
Anm.: in der FassungLGBl. Nr. 19/2026
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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