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StBauMüG § 9. Einbauzeichen ÜA, LGBl. Nr. 83/2013, gültig ab 24.08.2013

3. Abschnitt Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 9. Einbauzeichen ÜA

(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung vor, so ist die Herstellerin/der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.

(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.

(3) Das Einbauzeichen und die Art der Anbringung haben dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz zu entsprechen.

(4) Das Anbringen des Einbauzeichens, das nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, ist verboten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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