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StBauMüG § 8. Verfahren der Registrierung, LGBl. Nr. 83/2013, gültig ab 24.08.2013

3. Abschnitt Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 8. Verfahren der Registrierung

(1) Der Antrag ist schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte, bei der Behörde einzubringen.

(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 vor, so hat die Behörde die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle nach § 19 Z 3 zu übermitteln.

(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 nicht vor, ist dies dem Antragsteller formlos mitzuteilen. Auf Verlangen der Antragstellerin/des Antragstellers hat die Behörde die Registrierung mit Bescheid abzuweisen.

(4) Über Anträge auf Registrierung ist unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Einlangen der mängelfreien Antragsunterlagen zu entscheiden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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