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StBauMüG § 4. Anwendungsbereich, LGBl. Nr. 74/2023, gültig ab 15.07.2023

3. Abschnitt Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 4. Anwendungsbereich

Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten,
für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

Dieser Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen und die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2023

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