StBauMüG § 4. Anwendungsbereich, LGBl. Nr. 83/2013, gültig ab 24.08.2013

3. Abschnitt Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 4. Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationenen nicht vorliegen und die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAA-77190