StBauMüG § 4. Anwendungsbereich, LGBl. Nr. 83/2013, gültig ab 24.08.2013
3. Abschnitt Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
§ 4. Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationenen nicht vorliegen und die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.
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