StBauMüG § 26. Zeitlicher Geltungsbereich, LGBl. Nr. 83/2013, gültig ab 24.08.2013

9. Abschnitt Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26. Zeitlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der , in Kraft.

(2) Der § 24 Abs. 3 und Abs. 4 tritt mit Ablauf des außer Kraft.

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