9. Abschnitt Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 24b. Verweise
Verweise in diesem Gesetz auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. L 285 vom , S. 10;
2. Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. L 13 vom , S. 1;
3. Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens, ABl. L 237 vom , S. 1;
4. Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Umweltzeichen, ABl. L 27 vom , S. 1;
5. Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. L 342 vom , S. 1;
6. Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. L 435 vom , S. 1.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
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