9. Abschnitt Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23. Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt;
2. ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt;
3. ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;
4. ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;
5. ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;
6. ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;
7. sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt;
8. es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen Folge zu leisten;
9. Bauprodukte auf dem Markt bereitstellt, die nicht den Anforderungen des § 3 entsprechen;
10. Bauprodukte verwendet, die nicht den allgemeinen Anforderungen an die Verwendung gemäß § 5 entsprechen;
11. der Verpflichtung des § 6 Abs. 5 zuwiderhandelt;
12. eine Registrierungsbescheinigung ausstellt, ohne dass die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 und Z 2 vorliegen;
13. als Herstellerin/als Hersteller ein Einbauzeichen anbringt, das nicht dem Muster der Anlage 1 zu diesem Gesetz entspricht (§ 9 Abs. 3);
14. das Einbauzeichen auf Bauprodukten anbringt, die nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen (§ 9 Abs. 4);
15. Bauprodukte verwendet, die nicht den allgemeinen Anforderungen an die Verwendung gemäß § 10 entsprechen;
16. Bauprodukte verwendet, die nicht den Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte gemäß § 13 entsprechen;
17. ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 13a Abs. 1 in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;
18. als Importeurin/als Importeur den Verpflichtungen nach § 13a Abs. 2 nicht nachkommt;
19. der Verpflichtung des § 13a Abs. 3 zuwiderhandelt;
20. vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 13c das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt;
21. die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 13c Abs. 5 nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 13c Abs. 6 nicht in deutscher Sprache abfasst;
22. an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 13d eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem § 13d Abs. 2 entspricht;
23. an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen § 13d Abs. 3 ein Kennzeichen anbringt, durch die die Benutzerin/der Benutzer hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnte;
24. die Benutzerin/den Benutzer entgegen den Verpflichtungen nach § 13e nicht unterrichtet;
25. den Aktivitätskonzentrationsindex I entgegen den Verpflichtungen nach § 13f Abs. 1 nicht bestimmt;
26. die Marktüberwachungsbehörde über die Ergebnisse der Messungen und über den Aktivitätskonzentrationsindex I entgegen § 13f Abs. 3 nicht unterrichtet;
27. den Verpflichtungen nach Art. 3 bis 6 oder Art. 11 Abs. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 nicht nachkommt;
28. eine Leistungserklärung entgegen Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht erstellt, fälschlich erstellt oder diese nicht zur Verfügung stellt;
29. den Verpflichtungen nach den Art. 11 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht nachkommt;
(2) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.
(3) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 24 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro, sonstige Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 mit Geldstrafen bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu ahnden.
(4) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 gelten als Dauerdelikte. Die Frist für die Ver-folgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.
(5) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 1 bis 8 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.
(6) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 9 bis 29 fließen dem Land Steiermark zu.
(7) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 bis 7, 17 bis 20, 22, 23, 25 bis 29 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn die Wirtschaftsakteurin/der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
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