9. Abschnitt Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23. Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt;
2. ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt;
3. ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;
4. ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;
5. ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;
6. ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;
7. sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt;
8. es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen Folge zu leisten;
9. Bauprodukte auf dem Markt bereitstellt, die nicht den Anforderungen des § 3 entsprechen;
10. Bauprodukte verwendet, die nicht den allgemeinen Anforderungen an die Verwendung gemäß § 5 entsprechen;
11. der Verpflichtung des § 6 Abs. 5 zuwiderhandelt;
12. eine Registrierungsbescheinigung ausstellt, ohne dass die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 und Z 2 vorliegen;
13. als Hersteller ein Einbauzeichen anbringt, das nicht dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz entspricht
(§ 9 Abs. 3);
14. das Einbauzeichen auf Bauprodukten anbringt, die nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen (§ 9 Abs. 4);
15. Bauprodukte verwendet, die nicht den allgemeinen Anforderungen an die Verwendung gemäß § 10 entsprechen;
16. Bauprodukte verwendet, die nicht den Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte gemäß § 13 entsprechen.
(2) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.
(3) Eine Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu ahnden.
(4) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1. Z 1 bis 7 gelten als Dauerdelikte. Die Frist für die Ver-folgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.
(5) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 1 bis 8 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.
(6) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 9 bis 16 fließen dem Land Steiermark zu.
(7) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 bis 7 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
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