StBauMüG § 22. Verwenden von Daten, LGBl. Nr. 83/2013, gültig von 24.08.2013 bis 09.07.2018

8. Abschnitt Behörden, Verfahren und Kosten

§ 22. Verwenden von Daten

(1) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist

1. die Landesregierung ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes benötigten Daten und

2. das OIB ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes und für die Vollziehung der Bestimmungen des III. Kapitels der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 benötigten Daten

automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Die Landesregierung und das OIB sind ermächtigt, einander Daten zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

(3) Daten, die im Zusammenhang mit der Marktüberwachung erhoben werden, dürfen an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten übermittelt werden, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art. 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erforderlich ist.

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