StBauMüG § 20. OIB, Aufsicht der Landesregierung, LGBl. Nr. 83/2013, gültig ab 24.08.2013

8. Abschnitt Behörden, Verfahren und Kosten

§ 20. OIB, Aufsicht der Landesregierung

Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung dem Österreichischen Institut für Bautechnik Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

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