1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 2. Regelwerke und Begriffsbestimmungen
(1) Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie z. B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA nach § 6 oder in der Baustoffliste ÖE nach § 11 angeführt sind.
(2) Die Landesregierung hat folgende Regelwerke gemäß Abs. 1 nach Gegenstand und Fundstelle in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen:
1. Önormen, in die die harmonisierten technischen Spezifikationen umgesetzt worden sind;
2. Europäische Technische Bewertungsdokumente.
(3) Die Regelwerke nach Abs. 2 sind durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundzumachen, wobei die Einsicht während der Amtsstunden bei der für Angelegenheiten der Bautechnik zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vorgenommen werden kann.
(4) Die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte sind auf die Abschnitte 6a und 7a dieses Gesetzes anzuwenden.
(5) Die Begriffsbestimmungen nach Art. 4 der Richtlinie 2013/59/EURATOM zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung sind auf den Abschnitt 6b dieses Gesetzes anzuwenden.
(6) Die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch sind auf den 6c. Abschnitt dieses Gesetzes bis auf die Abs. 7 und 8 anzuwenden.
(7) Hausinstallationen im Sinne des 6c. Abschnittes sind Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen den Zapfstellen, die normalerweise sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und dem Verteilungsnetz befinden, sofern sie nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nicht in die Zuständigkeit des Wasserversorgers in seiner Eigenschaft als Wasserversorger fallen.
(8) Prioritäre Örtlichkeiten im Sinne des 6c. Abschnittes sind große Räumlichkeiten und Gelände, bei denen es sich nicht um einen Haushalt handelt und in denen viele Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind, insbesondere große, öffentlich genutzte Örtlichkeiten, wie etwa Krankenhäuser, Kuranstalten und sonstige Gesundheitseinrichtungen, Heime für hilfs- betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere älteren Menschen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Bildungseinrichtungen, Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sonstige größere Gastgewerbebetriebe, Sport- und Einkaufszentren, Freizeit-, Erholungs- und Ausstellungseinrichtungen, Campingplätze oder Strafvollzugsanstalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
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