StBauMüG § 2. Regelwerke und Begriffsbestimmungen, LGBl. Nr. 85/2019, gültig ab 30.10.2019

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Regelwerke und Begriffsbestimmungen

(1) Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie z. B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA nach § 6 oder in der Baustoffliste ÖE nach § 11 angeführt sind.

(2) Die Landesregierung hat folgende Regelwerke gemäß Abs. 1 nach Gegenstand und Fundstelle in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen:

1. Önormen, in die die harmonisierten technischen Spezifikationen umgesetzt worden sind;

2. Europäische Technische Bewertungsdokumente.

(3) Die Regelwerke nach Abs. 2 sind durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundzumachen, wobei die Einsicht während der Amtsstunden bei der für Angelegenheiten der Bautechnik zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vorgenommen werden kann.

(4) Die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte sind auf die Abschnitte 6a und 7a dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Begriffsbestimmungen nach Art. 4 der Richtlinie 2013/59/EURATOM zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung sind auf den Abschnitt 6b dieses Gesetzes anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAA-77190