8. Abschnitt Behörden, Verfahren und Kosten
§ 18. Behörden
(1) Behörde ist
1. die Steiermärkische Landesregierung für die Produktregistrierung
2. das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) für
a) die Erteilung von Bautechnischen Zulassungen,
b) die Marktüberwachung von Bauprodukten,
(2) Die Produktregistrierungsbehörde ist der registerführenden Stelle bekannt zu geben.
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