7a. Abschnitt Zusätzliche Bestimmungen für die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten
§ 17d. Freier Warenverkehr
Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung (§ 13d) versehen sind, darf nicht unter Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn
1. die betreffenden Ökodesign-Parameter von der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG erfasst sind und das Bauprodukt allen einschlägigen Bestimmungen dieser Durchführungsmaßnahme entspricht oder
2. nach § 13b Abs. 1 und 2 für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG keine Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
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