7. Abschnitt Marktüberwachung von Bauprodukten
§ 16. Berichtspflichten der Baubehörde
Erlangt die Baubehörde Kenntnis
1. von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
2. davon, dass im Zusammenhang mit der Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z 1 bis 7 vorliegt,
hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.
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