StBauMüG § 13k. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, LGBl. Nr. 74/2023, gültig ab 15.07.2023

7. Abschnitt Marktüberwachung von Bauprodukten

§ 13k. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Abschnitt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2023

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