StBauMüG § 13k. Eigener Wirkungsbereich der
Gemeinde, LGBl. Nr. 74/2023, gültig ab 15.07.2023
7. Abschnitt Marktüberwachung von Bauprodukten
§ 13k. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Abschnitt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2023
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAA-77190