7. Abschnitt Marktüberwachung von Bauprodukten
§ 13j. Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen in Hausinstallationen
Besteht ausgehend von Hausinstallationen, die aus Blei gefertigte Bestandteile enthalten, ein Risiko für die menschliche Gesundheit, insbesondere weil der Parameterwert gemäß Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten wird, so hat die Baubehörde den Austausch dieser Bestandteile insoweit vorzuschreiben, als dies wirtschaftlich vertretbar und technisch machbar ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2023
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