6b. Abschnitt Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung
§ 13f. Inverkehrbringen und Verwendung
(1) Die Wirtschaftsakteurin/Der Wirtschaftsakteur hat für Bauprodukte, die für die Verwendung in Innenräumen vorgesehen sind und die Materialien gemäß Anlage 6 enthalten, vor dem Inverkehrbringen den Aktivitätskonzentrationsindex I gemäß Anlage 7 zu bestimmen.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des EU- Rechts den Anwendungsbereich des Abs. 1 auf zusätzliche Bauprodukte, deren Materialien unter Strahlenschutzgesichtspunkten ebenfalls als bedenklich einzustufen sind, ergänzen.
(3) Die Wirtschaftsakteurin/Der Wirtschaftsakteur hat die Marktüberwachungsbehörde über Aufforderung von den Ergebnissen der Messungen und über den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex I nach Abs. 1 oder 2 zu unterrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
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