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StBauMüG § 13e. Unterrichtung der Benutzer, LGBl. Nr. 85/2019, gültig ab 30.10.2019

6a. Abschnitt Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

§ 13e. Unterrichtung der Benutzer

Die Herstellerin/Der Hersteller energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) gelten, hat in der ihr/ihm angemessen erscheinenden Form sicherzustellen, dass die Benutzerin/der Benutzer über folgende Aspekte unterrichtet wird:

1. die Rolle, die die Benutzerin/der Benutzer bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Bauprodukts spielen kann;

2. das ökologische Profil des betreffenden Bauprodukts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019

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