6a. Abschnitt Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten
§ 13e. Unterrichtung der Benutzer
Die Herstellerin/Der Hersteller energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) gelten, hat in der ihr/ihm angemessen erscheinenden Form sicherzustellen, dass die Benutzerin/der Benutzer über folgende Aspekte unterrichtet wird:
1. die Rolle, die die Benutzerin/der Benutzer bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Bauprodukts spielen kann;
2. das ökologische Profil des betreffenden Bauprodukts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
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