6a. Abschnitt Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten
§ 13a. Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme von Bauprodukten
(1) Die Herstellerin/Der Hersteller darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) gelten, nur dann in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn
1. sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen entsprechen;
2. für sie eine EU-Konformitätserklärung (§ 13c) ausgestellt wurde;
3. sie die CE-Kennzeichnung (§ 13d) tragen.
(2) Ist die Herstellerin/der Hersteller eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigter nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, hat die Importeurin/der Importeur dieses Bauproduktes
1. sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) entspricht und die CE-Kennzeichnung (§ 13d) trägt und
2. für dieses Produkt die erforderliche EU-Konformitätserklärung (§ 13c) und die technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
(3) Auf Messen, bei Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen können energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, die den Bestimmungen des Abs. 1 oder 2 nicht entsprechen, gezeigt und vorgeführt werden, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
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