6. Abschnitt Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte
§ 13. Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte
Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung gemäß § 12 vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie im Einklang mit den allgemeinen Anforderungen an Bauwerke gemäß § 43 in Verbindung mit § 82 Steiermärkisches Baugesetz stehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
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