StBauMüG § 12. Bautechnische Zulassung, LGBl. Nr. 83/2013, gültig ab 24.08.2013

5. Abschnitt Bautechnische Zulassung

§ 12. Bautechnische Zulassung

(1) Die Herstellerin/Der Hersteller eines Bauproduktes oder deren/dessen Vertretung mit einem Geschäftssitz in einem Mitgliedsstaat des EWR kann für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Behörde die Erteilung einer Bautechnischen Zulassung schriftlich beantragen:

1. das Bauprodukt weicht von einer harmonisierten Norm ab;

2. für das Bauprodukt liegt keine harmonisierte Norm vor und das Bauprodukt ist nicht in der Baustoffliste ÖA erfasst;

3. das Bauprodukt weicht von dem in der Baustoffliste ÖA angeführten Regelwerk mehr als nur unwesentlich ab;

4. Bauprodukte, für die in der Baustoffliste ÖA oder in der Baustoffliste ÖE eine Bautechnische Zulassung vorgesehen ist;

5. sonstige Bauprodukte, für die es nach dem Stand der technischen Wissenschaften erforderlich ist, Verwendungsbestimmungen und mögliche Verwendungszwecke entsprechend den bautechnischen Anforderungen festzulegen.

(2) Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen, das sind insbesondere eine technische Beschreibung des Produktes, Angaben über die Leistungsmerkmale und die vorgesehene Verwendung des Produktes, anzuschließen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauproduktes erforderlich sind, sind von der Herstellerin/vom Hersteller oder ihrer/seiner Vertretung über Aufforderung vorzulegen.

(3) Ein Antrag auf Bautechnische Zulassung ist mit Bescheid zurückzuweisen, wenn die Zulassungsbehörde feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkungen auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist.

(4) Über den Antrag auf Erteilung einer Bautechnischen Zulassung ist mit Bescheid zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung des Bauproduktes ist die Bautechnische Zulassung auszustellen. Dabei können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Geltungsdauer kann über schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden, wobei der Antrag vor Ablauf der Zulassungsdauer bei der Behörde eingebracht werden muss.

(5) Die Bautechnische Zulassung muss jedenfalls folgende Inhalte umfassen:

1. eine technische Beschreibung des Bauproduktes einschließlich der Leistungsmerkmale;

2. Regelungen über die Eigen- und Fremdüberwachung des Bauproduktes und der Produktion;

3. Bestimmungen über die Verwendung sowie erforderlichenfalls über den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes.

Im Fall von Bauprodukten, für die eine CE-Kennzeichnung vorliegt (§§ 10 und 11), gilt dies nur soweit, als diese Inhalte nicht bereits durch die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung abgedeckt sind.

(6) Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.

(7) Die Zulassungsbehörde hat jährlich eine Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen zu veröffentlichen.

(8) Bautechnische Zulassungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt wurden, sind anzuerkennen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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