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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 99c. Antragsrecht, LGBl. Nr. 79/1991, gültig ab 24.01.1993

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

IV. Abschnitt Kontrollinitiative der Gemeindemitglieder

§ 99c. Antragsrecht

(1) Zur Unterzeichnung des Antrages ist berechtigt, wer zum Gemeinderat wahlberechtigt ist.

(2) Zum Nachweis der Wahlberechtigung sind dem Antrag Wahlrechtsbestätigungen anzuschließen. Der Antragsteller, der eine Wahlrechtsbestätigung für eine Kontrollinitiative verlangt, hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung der Wahlrechtsbestätigung ist in der Wählerevidenz anzumerken.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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