Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt
IV. Abschnitt Kontrollinitiative der Gemeindemitglieder
§ 99c. Antragsrecht
(1) Zur Unterzeichnung des Antrages ist berechtigt, wer zum Gemeinderat wahlberechtigt ist.
(2) Zum Nachweis der Wahlberechtigung sind dem Antrag Wahlrechtsbestätigungen anzuschließen. Der Antragsteller, der eine Wahlrechtsbestätigung für eine Kontrollinitiative verlangt, hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung der Wahlrechtsbestätigung ist in der Wählerevidenz anzumerken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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