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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 99f. Bericht, LGBl. Nr. 117/2025, gültig ab 23.12.2025
Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt
IV. Abschnitt Kontrollinitiative der Gemeindemitglieder

§ 99f. Bericht

Der Kontrollausschuß leitet den vom Kontrollamt zu erstellenden Bericht über die Gebarungskontrolle neben dem Gemeinderat (§ 67a Abs. 5) auch dem Zustellungsbevollmächtigten zu. Hinsichtlich der Aufnahme personenbezogener Daten, insbesondere von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, gilt § 67a Abs. 6 erster Satz.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 117/2025

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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