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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 90. Beratung und Genehmigung des Voranschlages, LGBl. Nr. 97/2019, gültig ab 20.11.2019

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 90. Beratung und Genehmigung des Voranschlages

(1) Der Voranschlagsentwurf ist samt allen Beilagen vor seiner Vorlage an den Gemeinderat für die Dauer von zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem Gemeindemitglied freisteht, gegen den Voranschlagsentwurf innerhalb der Auflagefrist schriftliche Einwendungen beim Magistrat einzubringen. Über die eingebrachten Einwendungen hat der Gemeinderat vor Beschlussfassung des Voranschlages zu beraten. Gleichzeit mit der Auflage ist jedem Gemeinderatsklub elektronisch eine Ausfertigung samt Beilagen zu übermitteln.

(2) Der Bürgermeister hat den Voranschlagsentwurf als Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung einer so rechtzeitig stattfindenden öffentlichen Sitzung des Gemeinderates zu setzen, dass der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag zu Beginn eines Haushaltsjahres rechtswirksam ist.

(3) Die Berichterstattung über den Voranschlag im Gemeinderat obliegt den vom Voranschlagsausschuss bestellten Berichterstattern. Das zuständige Mitglied des Stadtsenates kann sich die Berichterstattung ganz oder teilweise vorbehalten. § 67 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(4) Die Genehmigung des Voranschlages obliegt dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.

(5) Im Rahmen der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag hat der Gemeinderat zu beschließen:

1. die Hebesätze bzw. die Höhe der zu erhebenden Abgaben, soweit diese einer jährlichen Beschlussfassung bedürfen,

2. die Höhe der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen erforderlichen Kassenstärker (§ 83 Abs. 2),

3. den Gesamtbetrag der Darlehen und Zahlungsverpflichtungen (§ 81),

4. den Stellenplan,

5. den Nachweis über die Investitionstätigkeit und deren Finanzierung,

6. die Wirtschaftspläne der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 85 Abs. 4 und 7,

7. das Budget von der Stadt verbundenen Beteiligungen (§ 87), wenn deren Wirtschaftsjahr mit dem Haushaltsjahr der Stadt übereinstimmt, und

8. den mittelfristigen Haushaltsplan (§ 88a).

(6) Der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag und die nach Abs. 5 gefassten Beschlüsse sind zwei Wochen hindurch beim Magistrat zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist an der Amtstafel kundzumachen.

(7) Eine Ausfertigung des rechtswirksamen Voranschlags und des mittelfristigen Haushaltsplans ist der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auflagefrist vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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