Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt
I. Abschnitt Vermögenswirtschaft
§ 82. Gewährung von Darlehen und Haftungsübernahmen
(1) Die Stadt darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften und sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Stadt gegeben ist und der Schuldner nachweist, daß die Leistung des Schuldendienstes gesichert ist.
(1a) Eine Übernahme von Haftungen ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 nur dann zulässig, wenn die Haftungen befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist. Die Stadt hat sicherzustellen, dass Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und in ihrem Verantwortungs-bereich liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.
(2) Die Beschlußfassung über die Gewährung von Darlehen sowie von Bürgschaften und sonstigen Haftungsübernahmen richtet sich nach den §§ 45 und 61.
(3) Das Fehlen des besonderen Interesses der Gemeinde berührt bei Beachtung der Bestimmungen des § 105 die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages nicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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