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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 80. Finanzgeschäfte, LGBl. Nr. 97/2019, gültig ab 20.11.2019

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

I. Abschnitt Vermögenswirtschaft

§ 80. Finanzgeschäfte

(1) Derivative Finanzgeschäfte ohne Grundgeschäft sowie Finanzgeschäfte mit Fremdwährungsrisiko dürfen nicht eingegangen werden. Die Stadt hat dies auch in den ihr verbundenen Beteiligungen (§ 87) sicherzustellen.

(2) Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von

1. Spareinlagen,

2. Festgeld,

3. Kassenobligationen,

4. mündelsicheren Veranlagungen,

5. Kassenstärkern (Kontoüberziehungen, Barvorlagen, Ausleihungen bei Versicherungen),

6. Darlehen, Anleihen und Schuldscheindarlehen sowie

7. sonstigen Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (zB Leasingvertrag)

muss dem zuständigen Kollegialorgan vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten natürlichen oder juristischen Person zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Abschluss von Finanzgeschäften festlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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