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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 43. Verfügungen in Notfällen, LGBl. Nr. 42/2010, gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2013

Viertes Hauptstück Wirkungsbereich der Stadt

§ 43. Verfügungen in Notfällen

(1) In Katastrophenfällen sowie bei außerordentlicher Gefahr ist der Bürgermeister, soweit nicht andere gesetzliche Regelungen bestehen, gegen nachträgliche Berichterstattung an den Gemeinderat verpflichtet, jeden tauglichen Gemeindeeinwohner zur unentgeltlichen Hilfeleistung aufzubieten und, soweit nötig, Privateigentum gegen Schadloshaltung im Sinne des § 1323 ABGB. in Anspruch zu nehmen. Solche Verfügungen sind unmittelbar vollstreckbar.

(2) Der Schadenersatzantrag ist vom Eigentümer binnen 4 Wochen vom Zeitpunkt des Eintrittes des Schadens beim Bürgermeister zu stellen, der nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen entscheidet. Wenn sich der Eigentümer durch den Spruch über die Art oder Höhe der Ersatzleistung benachteiligt erachtet, kann er binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Festsetzung der Ersatzleistung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel der Schaden erfolgte. Im Falle der Anrufung des Bezirksgerichtes treten die Bestimmungen des Bescheides über die Ersatzleistung außer Kraft. Sie werden wieder voll wirksam, wenn das Begehren bei Gericht zurückgezogen wird. Für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Ersatzleistung ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Nichtbefolgung von Anordnungen nach Abs. 1 oder die Vereitelung ihrer Durchführung sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001, LGBl. Nr. 42/2010

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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