Viertes Hauptstück Wirkungsbereich der Stadt
§ 43. Verfügungen in Notfällen
(1) In Katastrophenfällen sowie bei außerordentlicher Gefahr ist der Bürgermeister, soweit nicht andere gesetzliche Regelungen bestehen, gegen nachträgliche Berichterstattung an den Gemeinderat verpflichtet, jeden tauglichen Gemeindeeinwohner zur unentgeltlichen Hilfeleistung aufzubieten und, soweit nötig, Privateigentum gegen Schadloshaltung im Sinne des § 1323 ABGB. in Anspruch zu nehmen. Solche Verfügungen sind unmittelbar vollstreckbar.
(2) Der Schadenersatzantrag ist vom Eigentümer binnen vier Wochen vom Zeitpunkt des Eintritts des Schadens beim Bürgermeister zu stellen, der nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen entscheidet. Im Fall der Anrufung des Landesverwaltungsgerichtes finden auf die Ermittlung der Ersatzleistung die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß Anwendung.
(3) Die Nichtbefolgung von Verfügungen nach Abs. 1 oder die Vereitelung ihrer Durchführung sind mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001, LGBl. Nr. 42/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 97/2019
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