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Auswirkung der „Abfärbetheorie“ auf deutsche Personengesellschaften österreichischer Investoren
Ist ein österreichischer Investor 100%iger Kommanditist einer deutschen vermögensverwaltenden GmbH & Co KG, kann angesichts der in EAS 3256 und EAS 3265 erläuterten abkommensrechtlichen Unwirksamkeit der deutschen „Geprägetheorie“ aus Art. 23 DBA Deutschland kein Anspruch mehr auf Steuerfreistellung in Österreich abgeleitet werden.
Ist die deutsche GmbH & Co KG des österreichischen Investors an einer deutschen operativen Personengesellschaft beteiligt, so tritt dadurch nach österreichischem und deutschem Steuerrecht ein Abfärbeeffekt der Gewerblichkeit der deutschen operativen KG ein, weil bei der Einkünftefeststellung einer Personengesellschaft die Einkünfte immer nur einheitlich einer einzigen Einkunftsart zugerechnet werden können (Rz. 5831a und Rz 5832 EStR). Es tritt dadurch ein Effekt ein, wie er bei der Gewerblichkeit einer Kapitalgesellschaft gegeben ist, bei der kraft ihrer Rechtsform vermögensverwaltende Betätigungen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen.
Dieser Abfärbeeffekt geht angesichts der Transparenz von Personengesellschaften im Allgemeinen auch dann nicht verloren, wenn zwischen die operative KG und die KG des österreichischen Investors eine weitere (ebenfalls vermögensverwaltende) KG tritt, die g...