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Update Kurzarbeit
Der Lockdown zieht auch Änderungen in der Kurzarbeit nach sich. Erste Informationen dazu liegen mittlerweile vor.
Grundsätzliches
Der Verwaltungsrat des AMS hat aufgrund der Lockdown-Verordnungen Änderungen in der Bundesrichtlinie zur COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe beschlossen. Diese Änderungen gelten vorbehaltlich der noch erforderlichen Bestätigung durch die Aufsichtsministerien.
Bitte stellen Sie Ihren Antrag möglichst nach dem 6. 12. (nach Vorliegen der entsprechenden Anpassung des eAMS-Kontos für Unternehmen). Eine rückwirkende Antragstellung ist derzeit möglich. Projekte mit einem Beginn während der Zeit eines verordneten Betretungsverbots können bis zu vier Wochen nach Beginn der Kurzarbeit eingebracht werden. Die verpflichtende Beratung für Unternehmen, die im Zeitraum zwischen 1. 4. und (Phase 4) nicht kurzgearbeitet haben, ist bis zu einem Projektbeginn mit ausgesetzt.
Besonders betroffene Unternehmen
Die Sonderregelung für besonders betroffene Unternehmen, um 100 % Beihilfenhöhe zu erhalten, wurde bis verlängert.
Besonders betroffene Unternehmen sind jene, die im Jahr 2019 und 2020 zur Umsatzsteuer veranlagungspflichtig waren und im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 20...