StGG Artikel 3, RGBl. Nr. 142/1867, gültig ab 23.12.1867
Artikel 3
Die öffentlichen Aemter sind für alle Staatsbürger gleich zugänglich.
Für Ausländer wird der Eintritt in dieselben von der Erwerbung des österreichischen Staatsbürgerrechtes abhängig gemacht.
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