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StGG Artikel 3, RGBl. Nr. 142/1867, gültig ab 23.12.1867

Artikel 3

Die öffentlichen Aemter sind für alle Staatsbürger gleich zugänglich.

Für Ausländer wird der Eintritt in dieselben von der Erwerbung des österreichischen Staatsbürgerrechtes abhängig gemacht.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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